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Pflicht zum hydraulischen Abgleich

Pflicht zum hydraulischen Abgleich laut GEG

Im Oktober 2024 wurde das EnSimiMaV vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Jetzt regelt hier insbesondere § 60c die Pflicht zum hydraulischen Abgleich. Das betrifft primär Vermieterinnen und Vermieter von Mehrfamilienhäusern.

Für wen ist ein hydraulischer Abgleich Pflicht?

Es gibt keine allgemeine Pflicht für einen hydraulischen Abgleich. Die Pflicht betrifft nur Vermieterinnen und Vermieter von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Das bezieht sich auf alle neu eingebauten Anlagen, die Wasser als Wärmeträger nutzen, mit Ausnahme von Wärmepumpen.

Wenn Sie einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen, kann in diesem Rahmen auch eine (ebenfalls verpflichtende) Heizungsprüfung nachgewiesen werden.

Gibt es Förderungen für einen hydraulischen Abgleich?

Im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ kann ein hy­draulischer Abgleich mit bis zu 15 % bezuschusst werden. Hierfür ist das BAFA zuständig.

Laut § 60c des GEG müs­sen min­des­tens fol­gen­de Punkte ge­prüft und ge­ge­be­nen­falls an­ge­passt werden:

In jedem Fall sind die Durchführung des hydraulischen Abgleichs, sowie die verschiedenen Einstellungen der Geräte und andere wichtige Daten schriftlich festzuhalten.

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Bildnachweis: IMI Hydronic Engineering (Titelbild)
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